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Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt (, von althochdeutsch reht „Recht, Rechtssache, Gesetz“ und anawalto „wer Gewalt ĂŒber etwas hat“; in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, FĂŒrsprecher und FĂŒrsprech genannt) ist eine Berufsbezeichnung fĂŒr einen Juristen, der rechtlichen Beistand, insbesondere vor Gericht, leistet.

Contents

‱ Geschichte
‱ Neuzeit
‱ Aufgaben
‱ Deutschland
‱ Deutschland
‱ Schweiz
‱ Zahlen
‱ Fachanwalt
‱ Anwaltsnotar
‱ Syndikus
‱ Deutschland
‱ Siehe auch
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Geschichte

Im antiken Athen hatte eine Prozesspartei ihre Sache vor Gericht mit zwei PlĂ€doyers zu vertreten. Es war dabei einem Freund oder Verwandten gestattet, eine dieser Parteien als „FĂŒrsprech“ oder Synegor (altgriechisch ÏƒÏ…ÎœÎźÎłÎżÏÎżÏ‚ synēgoros) zu unterstĂŒtzen. Wer professionelle Hilfe suchte, konnte den Fall einem Logographen schildern. Der Logograph verfasste dann eine Rede, welche die Prozesspartei auswendig lernte und vor Gericht vortrug. Die Logographen unterschieden sich von den Synegoren dadurch, dass sich ihre Aufgabe auf das Verfassen des PlĂ€doyers beschrĂ€nkte und sie gegen Entlohnung tĂ€tig wurden, was den Synegoren verboten war. RechtsanwĂ€lte im heutigen Sinne gab es nicht.cite-ref-1[1] Der Rhetorik kam im demokratischen Athen des vierten Jahrhunderts v. Chr. eine herausragende Bedeutung zu, insbesondere in der Volksversammlung und bei den Gerichten, die mit durch Los bestimmten Laienrichtern besetzt waren. Es gab zahlreiche Rhetoriklehrer, und RhetorikhandbĂŒcher kamen auf. Der griechische Philosoph Aristoteles unterschied Rhetorik in drei Gattungen:

1. Gerichtsrede (gr. ÎłÎ­ÎœÎżÏ‚ ÎŽÎčÎșαΜÎčÎșόΜ (gĂ©nos dikanikĂłn), lat. genus iudiciale)
2. Beratungsrede; politische Entscheidungsrede (gr. ÎłÎ­ÎœÎżÏ‚ συΌÎČÎżÏ…Î»Î”Ï…Ï„ÎčÎșόΜ gĂ©nos symbouleutikĂłn, lat. genus deliberativum)
3. Lob- und Festrede (gr. ÎłÎ­ÎœÎżÏ‚ ጐπÎčΎΔÎčÎșτÎčÎșόΜ (gĂ©nos epideiktikĂłn), lat. genus demonstrativum oder genus laudativum)

Er definierte Rhetorik als „FĂ€higkeit, bei jeder Sache das möglicherweise Überzeugende (pithanon) zu betrachten“. An den zeitgenössischen Rhetoriklehrern kritisierte schon Aristoteles, dass sie die Argumentation vernachlĂ€ssigten und ausschließlich auf Emotionserregung abzielten, etwa durch Verhaltensweisen wie Jammern oder Mitbringen der Familie zur Gerichtsverhandlung, wodurch ein sachbezogenes Urteil der Richter verhindert werde.cite-ref-2[2] Ein eindrucksvolles Zeugnis, wie Rhetorik und juristische Argumente aber auch zusammenspielen konnten, findet sich in den Reden von Demosthenescite-ref-3[3] und Aischinescite-ref-4[4] im Prozessbericht zu Über den Ehrenkranz.

Da es nicht jedem lag, die richtigen Worte bei Gericht zu finden, kam es spÀter aber zu Berufsrednern die auch bei Gericht sprechen durften, deren Rechtskenntnis aber zweitrangig war. Vielmehr mussten sie zur Beeinflussung der Entscheidung des Richters nur allgemein die Kunst der Rhetorik beherrschen.

Der römische Kaiser Augustus verlieh einzelnen Juristen das Recht, Rechtsgutachten oder Responsien zu erteilen. Es kann angenommen werden, dass diese mit höchsten Weihen versehenen Gutachten Urteilscharakter aufwiesen und den entsprechenden Juristen daher eine sehr große beinahe legislative Kompetenz zustand. Zum ersten Mal wurden Juristen zu einer anerkannten und geschĂŒtzten, staatlich kontrollierten sozial einheitlich organisierten Berufsgruppe. Vorher als reine Privatpersonen frei davon, konnte der Princeps nun auch eingreifen und regulieren.cite-ref-5[5] Bei Schwurgerichten, vor denen mit der Popularklage jeder BĂŒrger anklagen konnte, war es dem Angeklagten erlaubt Advocati (Ă€hnlich AnwĂ€lten aber nicht Advokaten) fĂŒr sich auftreten zu lassen.cite-ref-6[6] Als TĂ€tigkeitsbereich kam neben den Beisitzern bei Gericht (Assessores) und der TĂ€tigkeit des Respondierjuristen, die TĂ€tigkeit des Redners vor Gericht in Betracht. Diese Advocati waren wohl von anderer QualitĂ€t als die reinen Respondierjuristen. WĂ€hrend letztere sicherlich Theoretikercite-ref-7[7] und Spezialisten waren, waren die Advocati oftmals ganz pragmatische Verteidiger ihres Auftraggebers. Oftmals waren es nur geschulte Redner mit wiederum ihrerseits rechtlicher Beratung oder einer eher geringen juristischen Bildung. Diese wurden, weil sie das in der römischen SpĂ€tzeit altertĂŒmliche KleidungsstĂŒck der Toga zu tragen hatten, nicht nur Advocati, sondern auch Togati (mit der Toga Bekleidete) genannt.cite-ref-8[8] Ob diese nun Redner waren, oder eine Fachausbildung hatten, kann nur gemutmaßt werden. Eine Verordnung des Kaisers Leo aus dem Jahre 460 n. Chr. verfĂŒgte zwar eine Ausbildung zum Juristen als Voraussetzung fĂŒr derartige TĂ€tigkeiten, bezog sich aber anscheinend nur auf das höchste Gericht.cite-ref-9[9]

Über die historischen AnfĂ€nge der Anwaltschaft in Deutschland ist wenig bekannt.

Sachsenspiegel, Schwabenspiegel

Einiges lĂ€sst sich dem Sachsenspiegel entnehmen. Dieser wurde um 1220–1233 durch Eike von Repgow verfasst.cite-ref-wdl-10-0[10] Eike von Repgow betont, dass die Sachsen einige Regelungen gegen das Besatzungsrecht Karls des Großen durchsetzen konnten. Daher galten viele Regelungen des Sachsenspiegels nicht erst seit 800, sondern auch schon in den vorchristlichen Jahrhunderten. Im Landrecht des Sachsenspiegels zerstreut sind einige Regelungen zu finden, welche die germanischen Wurzeln anwaltlicher TĂ€tigkeit erkennen lassen. Es handelt sich um den Vorspreke. In einigen Schweizer Kantonen hat sich die Berufsbezeichnung als FĂŒrsprecher erhalten. Es ging aber ursprĂŒnglich weniger darum, fĂŒr einen anderen FĂŒrsprache einzulegen, als fĂŒr ihn vorzusprechen. Prozessuale Formalien hatten damals Ă€hnliche, wenn nicht grĂ¶ĂŸere Bedeutung als heute. Jeder freie Mann hatte das Recht, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Wenn er sich versprach, war der Fehler nicht mehr zu heilen. Deshalb bestand die Möglichkeit, einen anderen statt seiner selbst sprechen zu lassen. Der FĂŒrsprecher musste mĂ€nnlich sein. Er durfte nicht Geistlicher, rechts- oder prozessunfĂ€hig sein bzw. sich in Reichsacht befinden. Der Richter war verpflichtet, die Partei zu befragen, ob sie die Worte ihres FĂŒrsprechers gegen sich gelten lassen wollte. Diese konnte bestĂ€tigen, verneinen oder um Bedenkzeit bitten. Wenn eine Partei die Worte ihres FĂŒrsprechers nicht bestĂ€tigte, durften diese keine BerĂŒcksichtigung finden. Jeder gerichtsfĂ€hige Mann war verpflichtet, das Amt eines FĂŒrsprechers zu ĂŒbernehmen, wenn der Richter ihn dazu bestimmte. Ausnahmen galten fĂŒr benannte FĂ€lle einer Interessenkollision. Bei Sexualdelikten hatte der Richter fĂŒr einen Vormund der GeschĂ€digten als Prozessvertreter zu sorgen, wenn kein Mitglied ihrer Sippe zur VerfĂŒgung stand.

Der Sachsenspiegel besagt nicht ausdrĂŒcklich, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmĂ€ĂŸig als FĂŒrsprecher tĂ€tig wurden und dafĂŒr Geld erhielten. Es gibt aber zwei Indizien dafĂŒr. Wenn beide Parteien denselben Mann als FĂŒrsprecher fĂŒr sich begehrten, lag die Entscheidung beim Richter. Entweder musste der FĂŒrsprecher gerichtsbekannt oder vermögend sein oder dem Richter BĂŒrgen fĂŒr die Geldbußen stellen, die gegen ihn persönlich verhĂ€ngt werden konnten, bevor er tĂ€tig werden durfte. Selbst bei Familienbanden erscheint zweifelhaft, ob man fĂŒr den Prozess eines anderen selbst haften wollte. Dieses Haftungsrisiko wird sich der FĂŒrsprecher angemessen bezahlt haben lassen.

In Art. 87 des Schwabenspiegels waren bereits seit dem SpĂ€tmittelalter wesentliche Punkte des anwaltlichen Berufsrechts geregelt. Der FĂŒrsprecher sollte nur den vertreten, der seiner Überzeugung nach recht hatte. Half er seiner Partei bei einem Prozessbetrug, hatte er persönlich an den Richter und die geschĂ€digte Partei hohe Strafen zu zahlen. Der Richter konnte den FĂŒrsprecher beauftragen, eine arme Partei unentgeltlich zu vertreten. Schließlich waren auch schon die anwaltliche Schweigepflicht und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, bekannt.

Neuzeit

Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden dazu Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in der Verhandlung vor dem Gericht vertraten, die sogenannten Prokuratoren. Daneben gab es andere AnwĂ€lte, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in außergerichtlichen GeschĂ€ften rechtlich betreuten, die sogenannten Advocaten. Die Advocaten bereiteten den Rechtsstreit juristisch vor und lieferten dem Prokurator die schriftliche Aufbereitung. Diese Trennung zwischen Advokaten und Prokuratoren gab es allerdings in manchen LĂ€ndern nur vor den höchsten Gerichten.

In Deutschland kannte man diese Zweiteilung in den sĂŒddeutschen Gebieten, die ursprĂŒnglich einmal unter römischer Verwaltung gestanden hatten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem FĂŒrsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten fĂŒr ihre TĂ€tigkeit Geld verlangen. Bei dem FĂŒrsprecher bestand Ă€hnlich wie heute ein Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Seine Reisekosten konnte er aber gesondert ersetzt verlangen. Im Gegensatz dazu war fĂŒr den Ratgeber geregelt, dass er fĂŒr schlechten Rat keinen Lohn erhielt und ggf. fĂŒr einen daraus entstandenen Schaden haftete. Hieraus dĂŒrfte sich das Sprichwort Guter Rat ist teuer entwickelt haben. Da die Regelungen des Sachsenspiegels und der daran anknĂŒpfende Schwabenspiegel fĂŒr Gerichtsverfahren galten, die vom König selbst oder unter Königsbann gehalten wurden, beschrĂ€nkte sich die Aufspaltung der anwaltlichen Aufgaben spĂ€ter auf die Verfahren vor dem Reichshofrat oder dem Reichskammergericht.

Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weitgehend beseitigt, sodass im Laufe des 19. Jahrhunderts das Berufsbild eines einheitlich tĂ€tigen Rechtsanwaltes entstand. ZunĂ€chst wurden in Preußen zur Zeit König Friedrichs II. die Advocaten als „Hof- und AssistenzrĂ€te“ zu Staatsbeamten. Ab 1780 wurden fĂŒr den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Zwangsvollstreckung und Konkurs und fĂŒr das Notariatswesen „Justizkommissare“ eingefĂŒhrt. 1793 schaffte Preußen die AssistenzrĂ€te wieder ab und machte die Justizkommissare 1849 sprachlich zu „RechtsanwĂ€lten“ die zunĂ€chst aber noch Staatsbeamte blieben, bis die Rechtsanwaltsordnung (RAO) von 1878 die Rechtsanwaltschaft zu einem freien, vom Staat unabhĂ€ngigen Beruf werden ließ. Das 20. Jahrhundert war gekennzeichnet durch eine zunehmende Spezialisierung der Rechtsanwaltschaft, die sich mit der EinfĂŒhrung weiterer Fachanwaltschaften im 21. Jahrhundert fortsetzte.cite-ref-11[11]

Das zweigeteilte System gibt es heute noch in Spanien, wo auch die traditionellen Bezeichnungen „Advokat“ (abogado) und „Prokurator“ (procurador) fortbestehen, sowie in den durch die Rechtstradition des Common Law geprĂ€gten Rechtssystemen in England, Wales und anderen LĂ€ndern des Commonwealth, wo die prozessanwaltlichen Prokuratoren „Barrister“ und die außergerichtlichen Advokaten „Solicitor“ heißen.

Aufgaben

RechtsanwĂ€lte haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote – z. B. eine zur NeutralitĂ€t verpflichtende vorherige TĂ€tigkeit als Notar oder Mediator – bestehen. Die parteiliche Interessenvertretung ist das berufsprĂ€gende Merkmal der RechtsanwĂ€lte. Im Rahmen der Beratung wird der Mandant ĂŒber die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert.

Abstrakt können Sinn und Aufgaben der anwaltlichen TÀtigkeit wie folgt aufgegliedert werden:

‱ Rechtsgestaltung (Kompliziertere, aber fĂŒr die Wirtschaft bedeutende RechtsgeschĂ€fte wĂŒrden ohne anwaltliche Hilfe in der Vertragsgestaltung oftmals unterlassen werden. Umstritten ist hingegen die Einbeziehung von AnwĂ€lten durch Ministerien fĂŒr die Erarbeitung von GesetzentwĂŒrfen)
‱ Rechtssuchende ĂŒber AnsprĂŒche und GegenansprĂŒche aufzuklĂ€ren und Beweise zu sichern
‱ außergerichtliche Durchsetzung von AnsprĂŒchen (durch anwaltliche Aufforderungsschreiben, Vertragsstrafen). Vertragsstrafen und die Kostentragungspflicht des Anspruchgegners leisten dabei auch einen Beitrag zur PrĂ€vention vor zukĂŒnftigen RechtsverstĂ¶ĂŸen
‱ Entlastung der Justiz durch Abraten von der Klageerhebung bei mangelnder Erfolgsaussicht (Filterfunktion fĂŒr die Gerichte), außergerichtliche Streitbeilegung durch Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen (damit auch zum Rechtsfrieden beizutragen), Mediation (Leitet der Anwalt die Mediation, wird er in diesen FĂ€llen als Mediator und nicht als Vertreter einer Partei tĂ€tig. Begleitet ein anwaltlicher Mediator eine Partei in einer Mediation, wird er dabei nicht als Mediator, sondern als Anwalt tĂ€tig.)
‱ Verfahrenshilfe fĂŒr die Prozesse vor den Gerichten zu leisten

‱ Vor dem Verhandlungstermin: SachverhaltsklĂ€rung und Ordnen der Darlegungen in den vorbereitenden SchriftsĂ€tzen, RechtsausfĂŒhrungen, Formulierung der KlagantrĂ€ge
‱ In der Hauptverhandlung: Stellen der AntrĂ€ge, Befragungen von Zeugen und Gutachtern, Kontrolle einer korrekten Befragung und Protokollierung durch das Gericht

‱ Kontrolle der Rechtsprechung unterer Instanzen auf RechtmĂ€ĂŸigkeit, ggf. mit der Folge Rechtsmittel einzulegen
‱ Prozesshandlungen vorzunehmen (zum Beispiel: Einreden zu erheben, Vergleiche abzuschließen, Rechtsmittel einzulegen)
‱ durch Mitarbeit in den berufsstĂ€ndischen Organisationen, BeitrĂ€ge in Fachzeitschriften oder Kommentaren zur Fortbildung der Rechtsauslegung, insbesondere der Rechtsprechung, und zur Gesetzgebung beizutragen.

Nach groben SchĂ€tzungen besteht die anwaltliche Arbeit an Mandaten zu 80 % aus SachverhaltsaufklĂ€rung und zu 20 % aus daran anschließender Rechtsanwendung.cite-ref-12[12]

Die UnabhĂ€ngigkeit der RechtsanwĂ€lte und der Schutz vor ungerechtfertigter Verfolgung wegen ihrer rechtmĂ€ĂŸigen BerufsausĂŒbung wird durch internationale Standards gesichert, wie z. B. die Empfehlung des Europarats zur freien AusĂŒbung des Anwaltsberufs oder die UN Grundprinzipien betreffend die Rolle von RechtsanwĂ€lten.

Deutschland

Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 79 Abs. 2 ZPO fĂŒr den Zivilprozess). In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tĂ€tig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten fĂŒr die höheren Instanzen. Der Sinn dieses sogenannten Anwaltszwangs liegt darin, die höheren Instanzen der Gerichtsbarkeit zu entlasten, da SachverhaltsaufklĂ€rungsarbeiten und rechtliche VoreinschĂ€tzungen vor Klageerhebung und wĂ€hrend des Prozesses durch die RechtsanwĂ€lte erfolgen sollen.

Das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz löste das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Die außergerichtliche Rechtsberatung ist in grĂ¶ĂŸerem Umfang fĂŒr Nicht-AnwĂ€lte geöffnet worden. FĂŒr den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen, d. h. vor allem die Vertretung vor Gericht, gilt das Anwaltsmonopol im Wesentlichen weiterhin.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fĂŒhrt die allgemeinen Aufgaben des Rechtsanwalts nicht abschließend auf. § 1 der BRAO definiert den Rechtsanwalt als „unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege“. § 3 BRAO fĂŒhrt aus: „Der Rechtsanwalt ist der unabhĂ€ngige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.“ Konkreter nennen §§ 48, 49 und 49a BRAO die Pflichten zur Prozessvertretung im Zivilprozess unter bestimmten Bedingungen, zur Pflichtverteidigung und zur Beratungshilfe. Die Berufsordnung fĂŒr RechtsanwĂ€lte (BORA) nennt in § 1 Absatz 3 folgende Aufgaben des Rechtsanwalts: „... seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen der Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichern.“

Österreich

In Österreich regelt die Rechtsanwaltsordnung (RAO)cite-ref-13[13] das Berufsbild der RechtsanwĂ€lte. Das Gesetz legt unter anderem die Voraussetzungen fĂŒr die BerufsausĂŒbung und des Erlöschens dieser Berechtigung und die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte fest. Weiters finden sich Regelungen zur Rechtsanwaltskammer, welche als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen der österreichischen RechtsanwĂ€lte vertritt. Der Kammer obliegt dabei auch das Ansehen des Berufsstandes zu schĂŒtzen und ein Disziplinarverfahren gegen RechtsanwĂ€lte einzuleiten.

Ausbildung und Zulassung

Siehe auch

:

Juristenausbildung

Deutschland

Voraussetzung fĂŒr die Zulassung als Rechtsanwalt ist (in Deutschland) die BefĂ€higung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen. Eine Ausnahme gilt nach dem Einigungsvertrag fĂŒr solche Juristen, die in der DDR als „Diplom-Jurist“ als Rechtsanwalt tĂ€tig waren. Sie durften weiter als RechtsanwĂ€lte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein.

Siehe auch

:

Juristenausbildung in Deutschland

AnwĂ€lte werden von der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen und dort auch in das Rechtsanwaltsverzeichnis (in der Schweiz Anwaltsregister genanntcite-ref-14[14]) eingetragen. Zugelassene RechtsanwĂ€lte mĂŒssen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung fĂŒr RechtsanwĂ€lte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) fĂŒr Beratungsfehler sowie das Vorhandensein von KanzleirĂ€umen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachweisen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer mĂŒssen sich RechtsanwĂ€lte verpflichten, die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfĂŒllen (§ 12a BRAO). Die Zulassung fĂŒhrt zu einer Beitragszahlungspflicht an das Rechtsanwaltsversorgungswerk zum Erwerb von AltersversorgungsansprĂŒchen.cite-ref-15[15] Die Zulassung kann von der zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben BerufsrechtsverstĂ¶ĂŸen.

FĂŒr Juristen aus dem EU-Ausland, aus einem Vertragsstaat des EuropĂ€ischen Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz kann die Zulassung nach einer dreijĂ€hrigen TĂ€tigkeit in Deutschland und im deutschen Recht erfolgen. Bei kĂŒrzerer TĂ€tigkeit im deutschen Recht erfolgt sie aufgrund einer speziellen EignungsprĂŒfung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz ĂŒber die TĂ€tigkeit europĂ€ischer RechtsanwĂ€lte in Deutschland (EuRAG).

AnwĂ€lte aus Drittstaaten können sich nach Maßgabe des (§ 206 BRAO) in Deutschland niederlassen, allerdings nur zu Rechtsfragen ihres Heimatstaates oder des Völkerrechts beraten.

AuslÀndische RechtsanwÀlte in Deutschland

Das Gesetz ĂŒber die TĂ€tigkeit europĂ€ischer RechtsanwĂ€lte in Deutschland regelt ergĂ€nzend zur Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fĂŒr europĂ€ische RechtsanwĂ€lte die BerufsausĂŒbung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. Bei grenzĂŒberschreitender TĂ€tigkeit sind außerdem die Berufsregeln der RechtsanwĂ€lte der EuropĂ€ischen Union des Rats der Anwaltschaften der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (CCBE) zu beachten.

RechtsanwĂ€lte aus dem nichteuropĂ€ischen Ausland können sich in Deutschland nach Maßgabe des § 206 BRAO niederlassen.

Zur Erleichterung der Suche nach einem Rechtsanwalt in der EuropĂ€ischen Union wurde ab dem 8. Dezember 2014 auf der E-Justice-Plattform der EuropĂ€ischen Union eine Suchfunktion eröffnet: „Wie finde ich einen Rechtsanwalt?“ (engl.: „Find a lawyer“).cite-ref-16[16] Diese Suchfunktion wurde gemeinsam vom Rat der EuropĂ€ischen Anwaltschaften (CCBE) und der EU-Kommission entwickelt. Bislang können RechtsanwĂ€lte aus 17 Unionsmitgliedstaaten, nach Stadt, Postleitzahl, Name, sowie Fachanwaltstiteln („zusĂ€tzliche Berufsbezeichnung“) oder Sprachkenntnisse gesucht und gefunden werden.cite-ref-17[17]

Schweiz

In der Schweiz mĂŒssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine AnwaltsprĂŒfung absolvieren, welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist. Versuche einer Vereinheitlichung auf Bundesebene sind verschiedentlich gescheitert.cite-ref-18[18]cite-ref-19[19]

Siehe auch

:

Juristenausbildung in der Schweiz

Zahlen

Es gab in der Anzahl der AnwĂ€lte einen langjĂ€hrigen Trend einer Verdopplung der Anzahl der Zulassungszahlen der Rechtsanwaltschaft in einem Zeitraum von 12 Jahren,cite-ref-22[22] was auch als „Anwaltsschwemme“ bezeichnet wurde. Im Jahr 2011 kamen auf einen zugelassenen Anwalt nur noch 525 Einwohner, was statistisch gesehen zu einer entsprechenden Umsatzeinbuße fĂŒhrte.cite-ref-23[23] Zum Vergleich hierzu bezogen auf das Jahr 2006: USA: 270, Italien: 454, England: 490, Schweiz: 1.032, Österreich: 1.751, Russland und GUS: 7.520, Vietnam: 24.824.cite-ref-24[24] Da es in Deutschland fĂŒr AnwĂ€lte – im Gegensatz zu Notaren – keine ZulassungsbeschrĂ€nkung gibt, waren die Berufsaussichten fĂŒr JunganwĂ€lte ohne zusĂ€tzliche Qualifikationen bzw. wĂ€hrend der Ausbildung in Kanzleien gewonnener Berufserfahrungen je nach der Examensnote teils ungĂŒnstig. Allerdings können höchst qualifizierte BerufsanfĂ€nger (z. B. zwei PrĂ€dikatsexamina, Promotion, zusĂ€tzlicher Abschluss im auslĂ€ndischen Recht) in Großkanzleien AnfangsjahresgehĂ€lter von 100.000 bis 140.000 € erreichen.cite-ref-25[25]

Seit der Jahrtausendwende kam es in Deutschland zu einem RĂŒckgang der Zuwachsraten und auch des absoluten Zuwachses. 2016 gab es erstmals einen – sehr geringen – RĂŒckgang (0,2 %) auf eine Zahl von 164.406 RechtsanwĂ€lten.cite-ref-26[26] Danach stieg die Zahl leicht an, bis 2020 der Höchststand von 165.901 RechtsanwĂ€lten erreicht war.cite-ref-27[27] Zum Stichtag 1. Januar 2024 betrug die Mitgliederzahl 165.776, im Vergleich zum Vorjahr (165.186) bedeutete dies einen Zuwachs um 590 Mitglieder (0,36 %).cite-ref-28[28]cite-ref-29[29]

RechtsanwÀltinnen

Zur deutschen Anwaltschaft zĂ€hlen im Jahr 2024 61.491 RechtsanwĂ€ltinnen. Sie stellen 37,09 % der Anwaltschaft.cite-ref-30[30] Frauen wurde erstmals in Deutschland durch das Gesetz ĂŒber die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 (RGBl. 1922, 573) erlaubt, die BefĂ€higung zum Richteramt und damit die Voraussetzung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erwerben. Als erste Frau Deutschlands ließ das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 7. Dezember 1922 die Assessorin FrĂ€ulein Dr. Maria Otto zur Rechtsanwaltschaft zu.

In Österreich wurden den Frauen erst mit der Vollzugsanweisung betreffend die Zulassung von Frauen zu den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, zu den theoretischen StaatsprĂŒfungen und zum Doktorate der Rechte und der Staatswissenschaften an den deutschösterreichischen UniversitĂ€ten vom 22. April 1919 das Jurastudium ermöglicht.cite-ref-31[31] Entsprechend dauerte es, bis die ersten Juristinnen eine TĂ€tigkeit als RechtsanwĂ€ltin aufnehmen konnten. Die erste in Vorarlberg tĂ€tige RechtsanwĂ€ltin, Anna Jahn, eröffnete erst 1958 in Feldkirch eine Kanzlei.cite-ref-32[32]

Zuvor war es Frauen weit mehr als 1000 Jahre verboten gewesen, in eigener Sache oder als FĂŒrsprecher fĂŒr andere vor Gericht aufzutreten. Das Verbot findet sich in den römischen Digesten, dem Sachsen- und dem Schwabenspiegel. Es wird damit begrĂŒndet, dass eine Römerin Calpurnia/Calefornia sich vor Gericht sehr ungebĂŒhrlich benommen, nĂ€mlich dem Kaiser mit deftigen Worten den nackten Hintern prĂ€sentiert habe. Da Calpurnius ein römisches Adelsgeschlecht war und Calpurnia u. a. die dritte Frau von Gaius Julius Caesar hieß, scheint das Vertretungsverbot schon aus der FrĂŒhzeit der römischen Kaiserzeit zu stammen.

Mit Urteil vom 29. Januar 1887cite-ref-33[33] hatte das Schweizerische Bundesgericht das Begehren von Emilie Kempin (geborene Spyri) abgelehnt, sie zur Parteienvertretung vor den ZĂŒrcher Gerichten zuzulassen. Emilie Kempin-Spyricite-ref-34[34] hatte als erste Schweizerin Rechtswissenschaft studiert und sich als erste Frau im gesamten deutschsprachigen Raum (an der UniversitĂ€t ZĂŒrich) habilitiert. Sie berief sich vor Bundesgericht auf den allgemeinen Gleichheitsartikel der Bundesverfassung. Das Bundesgericht bezeichnet ihre Auslegung des Verfassungsartikels und ihre Forderung nach Gleichstellung als „ebenso neu als kĂŒhn“.

Nachdem verschiedene Kantone (unter anderem ZĂŒrich, St. Gallen, Basel-Stadt, Genf und Neuenburg) Frauen als RechtsanwĂ€ltinnen zugelassen hatten, Ă€nderte das Bundesgericht seine Meinung im Urteil vom 24. Februar 1923.cite-ref-35[35] Dora Roeder war im Kanton Freiburg die TĂ€tigkeit als RechtsanwĂ€ltin verwehrt worden, weil sie als Frau nicht AktivbĂŒrger war (d. h. weil sie wie alle Frauen damals weder stimm- noch wahlberechtigt war). Das Bundesgericht bezeichnete es als unzulĂ€ssige EinschrĂ€nkung der von der Verfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit, Frauen nicht zum Anwaltsberuf zuzulassen. Es fĂŒhrte aus, der Kanton Freiburg habe einzig Vorurteile und ĂŒberholte Vorstellungen fĂŒr den Ausschluss der Frauen aus der Advokatur vorgebracht. Frauen könnten die intellektuellen und moralischen Freiheiten, die es fĂŒr den Beruf des Anwalts brauche, unterdessen nicht mehr generell abgesprochen werden.

Im Jahr 2017 zÀhlt der Schweizerische Anwaltsverband 10.165 Mitglieder, davon sind 2.956 Frauen (29,08 %).cite-ref-sav-fsa-wer-wir-36-0[36]

In England war die Kampagne von Gwyneth Bebb der Ausgangspunkt dafĂŒr, dass der Anwaltsberuf auch Frauen zugĂ€nglich wurde.cite-ref-37[37]

Zusatzbezeichnungen (Deutschland)

Fachanwalt

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Hauptartikel

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Fachanwalt (Deutschland)

In Deutschland kann einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu fĂŒhren (§ 43c BRAO). Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften fĂŒr: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, internationales Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Migrationsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Vergaberecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht.

Zuletzt beschloss die Satzungsversammlung im November 2015 die EinfĂŒhrung des Fachanwaltstitels fĂŒr Migrationsrecht.cite-ref-38[38]

Jeder Fachanwalt hat jĂ€hrlich gegenĂŒber seiner zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu fĂŒhren, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet oder wissenschaftlich publiziert hat.

Die Zahl der FachanwÀlte ist per 1. Januar 2020 auf rd. 57.000 gestiegen.cite-ref-39[39]

Anwaltsnotar

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Hauptartikel

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Anwaltsnotar

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und – mit Ausnahmen – in Nordrhein-Westfalencite-ref-40[40] eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung) erhalten. Wird er in einer Angelegenheit als Notar tĂ€tig, beurkundet er z. B. einen Kaufvertrag oder ein Testament, muss er neutral die Interessen aller Beteiligten wahrnehmen und darf in dieser Sache weder vorher noch hinterher als Rechtsanwalt tĂ€tig sein. Er erhĂ€lt dann auch keine GebĂŒhren als Rechtsanwalt, sondern die meist geringeren GebĂŒhren als Notar.

In anderen BundeslĂ€ndern werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tĂ€tig sein dĂŒrfen (sogenanntes: „Nur-Notariat“).

Das Bewerbungsverfahren fĂŒr Anwaltsnotare nach der Bundesnotarordnung wurde im Jahr 2009 neu geregelt. Vorausgegangen waren unter anderem die MĂŒdener Thesen.

Anwaltsmediator

Der entsprechend fortgebildete Rechtsanwalt (§ 5 Mediationsgesetz und § 7a Berufsordnung fĂŒr RechtsanwĂ€lte) darf als anwaltlicher Mediator auch Mediationen durchfĂŒhren. In diesen FĂ€llen fĂŒhrt er unabhĂ€ngig, neutral und allparteilich durch ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung eines Konfliktes (§ 1 und 2 Absatz 3, Satz 1 Mediationsgesetz). Der anwaltliche Mediator darf nicht in FĂ€llen tĂ€tig werden, wenn er in derselben Sache zuvor fĂŒr eine Partei tĂ€tig gewesen ist (§ 3 Absatz 2 Mediationsgesetz). Er darf auch nicht wĂ€hrend oder nach der Mediation fĂŒr eine Partei in derselben Sache tĂ€tig werden.

AnwĂ€lte können auch als Parteivertreter ihre Mandanten in Mediationsverfahren begleiten. In diesen FĂ€llen wird der Anwalt nicht als Mediator tĂ€tig. Eine Ausbildung als Mediator ist fĂŒr den Parteianwalt in der Mediation aber sehr hilfreich. ParteianwĂ€lte sind insbesondere in den Phasen 4 bis 6 (Sammlung von LösungsansĂ€tzen, Bewertung und Konkretisierung, Abschlussvereinbarung) sehr hilfreich, da der Mediator wegen seiner Allparteilichkeit einen Rechtsrat grundsĂ€tzlich vermeiden muss.

Die GebĂŒhren des anwaltlichen Mediators werden in der Regel durch StundensĂ€tze in Höhe von 125 bis 400 Euro (je nach der Bedeutung der Sache und der Zahl der beteiligten Parteien) vereinbart. Möglich ist auch, eine zusĂ€tzliche EinigungsgebĂŒhr nach dem RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz vorzusehen, wenn die Mediation zu einer Abschlussvereinbarung fĂŒhrt.

Syndikus

Ein Syndikus (auch: Syndikusanwalt) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist. Weil er gegenĂŒber seinem Arbeitgeber an Weisungen gebunden ist, darf er diesen nicht wie ein Rechtsanwalt vor Gericht vertreten (§ 46 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Berufsrecht (Deutschland)

AnwĂ€lte gehören mit den PatentanwĂ€lten, Steuerberatern und WirtschaftsprĂŒfern sowie (teilweise) den Notaren zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Freien Berufen. Mit allen Fragen rund um den Beruf des Rechtsanwalts befasst sich – seit 1988 in Deutschland auch institutionell – das Anwaltsrecht. Von einem „Titularanwalt“ spricht man bei zugelassenen RechtsanwĂ€lten, die keine Mandate ĂŒbernehmen. Sie fĂŒhren die Berufsbezeichnung hĂ€ufig aus ImagegrĂŒnden oder um Mitglied in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk werden zu können und dort AltersversorgungsansprĂŒche zu erwerben. Außerdem gestattet § 17 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer, einem Anwalt, der wegen hohen Alters oder Gebrechen auf die Zulassung verzichtet, die Erlaubnis zu erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

Der Rechtsanwalt ĂŒbt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. FĂŒr ihn gilt anwaltliches Berufsrecht,cite-ref-41[41] welches gesetzlich in Deutschland durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG) bzw. in Österreich durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) geregelt ist. Der Beruf des Rechtsanwalts ist in Deutschland und Österreich ein klassischer Kammerberuf; alle RechtsanwĂ€lte sind Pflichtmitglieder der örtlich fĂŒr sie zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammern sind u. a. fĂŒr die Einhaltung des Berufsrechts zustĂ€ndig. Als Dachorganisation besteht in Deutschland die Bundesrechtsanwaltskammer,cite-ref-42[42] bei der die Satzungsversammlung eingerichtet ist. Diese gestaltet das Berufsrecht im Wege der Selbstverwaltungcite-ref-43[43] durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO) weiter aus.

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als „unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO). Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Ehrengerichtshof fĂŒr RechtsanwĂ€lte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.cite-ref-44[44] Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung; allerdings gehen die Interessen des Mandanten im Rahmen der Gesetze vor. Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tĂ€tig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das VerhĂ€ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist verfassungsrechtlich geschĂŒtzt: Der Anwalt und seine Mitarbeiter unterliegen nicht nur der Schweigepflicht, es besteht auch gegenĂŒber allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei ein Aussageverweigerungsrecht ĂŒber das, was der Mandant seinem Anwalt anvertraut hat. Die Handakten des Anwalts können weder durchgesehen noch beschlagnahmt werden.

GeldwÀscheverpflichtete

RechtsanwĂ€lte sind gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 GeldwĂ€schegesetz (GwG) Verpflichtete (wie Steuerberater, RechtsbeistĂ€nde, WirtschaftsprĂŒfer und andere dort genannte BerufstrĂ€ger). GemĂ€ĂŸ § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAMLcite-ref-45[45] bei der FIU zu registrieren; nach § 59 Abs. 6 S. 1 GwG spĂ€testens nach dem 1. Januar 2024. Dies gilt unabhĂ€ngig von der Form der ausgeĂŒbten BerufstrĂ€gerschaft. Hierunter fallen grundsĂ€tzlich auch angestellte BerufstrĂ€ger, die als Arbeitnehmer in einer SozietĂ€t, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen BerufsausĂŒbungsgemeinschaft tĂ€tig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenstĂ€ndiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusĂ€tzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u. a. GbR, GmbH) erfĂŒllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten BerufstrĂ€ger bleiben zunĂ€chst aber im Bestand.

Bei BerufstrĂ€gern, die ĂŒber mehrfache Qualifikationen verfĂŒgen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende BerufsausĂŒbung steht dabei im Vordergrund.cite-ref-46[46]

VergĂŒtung

Die VergĂŒtung des Rechtsanwaltes ist in Deutschland im RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG) und in Österreich im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)cite-ref-47[47] und in den Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) gesetzlich geregelt.cite-ref-48[48] Neben der Abrechnung nach dem RATG, welcher der gesetzlich normierten Form der VergĂŒtung entspricht, besteht auch die Möglichkeit der Abrechnung nach Stundensatz, nach Pauschalhonorarcite-ref-49[49] fĂŒr einen definierten Fall oder bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung der direkten Verrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer im Rahmen des Rechtsschutzdeckung.cite-ref-50[50]

Deutschland

Die Höhe der VergĂŒtung bestimmt sich nach dem VergĂŒtungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Daneben ist eine individuelle GebĂŒhrenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant möglich und seit 1. Juli 2006 fĂŒr die außergerichtliche TĂ€tigkeit sogar die Regel (§ 34 RVG). Davon zu unterscheiden ist die VergĂŒtungsvereinbarung nach § 3a RVG, die anstelle der gesetzlichen GebĂŒhrentatbestĂ€nde und -betrĂ€ge des RVG vereinbart werden darf, beispielsweise eine Abrechnung der anwaltlichen TĂ€tigkeit auf Stundenbasis.

Ein Erfolgshonorar in Form eines Anteilshonorars (quota litis) war – anders als in den USA – in Deutschland grundsĂ€tzlich unstatthaft.cite-ref-51[51] Davon hat der Gesetzgeber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen zulassen mĂŒssen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss eine erfolgsbasierte VergĂŒtung zulĂ€ssig sein, wenn sie besonderen UmstĂ€nden in der Person des Auftraggebers Rechnung trĂ€gt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.cite-ref-52[52] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 trat zum 1. Juli 2008 in Kraft.cite-ref-53[53] Es hat einen neuen § 4a RVG geschaffen, der unter sehr engen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar fĂŒr zulĂ€ssig erklĂ€rt.

Auftraggebern, der zum Aufbringen der AnwaltsgebĂŒhren finanziell nicht in der Lage ist, haben die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese umfasst die RegelvergĂŒtung und kann nicht durch Vereinbarung ĂŒberschritten werden (§ 44, § 50 Abs. 2, § 3a Abs. 3 RVG).

Einkommen

Nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer weicht in Deutschland das durchschnittliche Bruttoeinkommen von angestellten Vollzeit-RechtsanwĂ€lten erheblich von dem durchschnittlichen persönlichen JahresĂŒberschuss selbststĂ€ndiger Vollzeit-RechtsanwĂ€lte ab (Stand: 2016).cite-ref-54[54]

Die durchschnittlichen Bruttoeinkommen angestellter Vollzeit-RechtsanwÀlte unterscheiden sich nach der Kanzleiform. WÀhrend das durchschnittliche Bruttoeinkommen angestellter Vollzeit-RechtsanwÀlte 2016 in Deutschland in Einzelkanzleien 45.000 Euro betrug, lag dieser Wert in SozietÀten bei 71.000 Euro. Dabei waren die westdeutschen Bruttoeinkommen durchschnittlich höher als die entsprechenden Bruttoeinkommen in Ostdeutschland.cite-ref-55[55]

Der durchschnittliche persönliche JahresĂŒberschuss lag 2016 bei selbststĂ€ndigen Vollzeit-RechtsanwĂ€lten bundesweit bei 94.000 Euro. Dabei lag der Wert in Westdeutschland mit 103.000 Euro deutlich ĂŒber dem ostdeutschen Wert von 70.000 Euro.cite-ref-56[56] SelbststĂ€ndige Vollzeit-RechtsanwĂ€lte mit Notariat (Anwaltsnotare), die nur in Teilen Westdeutschlands tĂ€tig sind, erzielten 2016 einen durchschnittlichen persönlichen JahresĂŒberschuss von 183.000 Euro.cite-ref-57[57]

In Vollzeit tĂ€tige selbststĂ€ndige RechtsanwĂ€lte ohne Spezialisierung erwirtschafteten im Jahr 2016 in Deutschland bundesweit einen persönlichen Überschuss von 57.000 Euro. Hingegen erzielten Vollzeit-RechtsanwĂ€lte, die spezialisiert waren, jedoch keinen Fachanwaltstitel trugen, einen persönlichen Überschuss von 95.000 Euro. Bei FachanwĂ€lten lag der persönliche JahresĂŒberschuss dagegen bei 106.000 Euro.cite-ref-58[58] Im Jahr 2018 erwirtschafteten in Vollzeit tĂ€tige selbststĂ€ndige RechtsanwĂ€lte mit Fachanwaltstitel auf Bundesebene durchschnittlich 201.000 Euro, wĂ€hrend Berufskollegen mit Spezialisierung, aber ohne Fachanwaltstitel, im Mittel auf einen persönlichen Umsatz von 126.000 Euro kamen. RechtsanwĂ€lte ohne Spezialisierung oder Fachanwaltstitel erwirtschafteten lediglich auf 70.000 Euro.cite-ref-59[59]

Die Durchschnittswerte des persönlichen JahresĂŒberschusses je Partner (nach Kanzleiform) in Deutschland im Jahr 2016cite-ref-60[60]cite-ref-61[61] können aus der folgenden Tabelle abgelesen werden:

| Kanzleiform | Durchschnittlicher JahresĂŒberschuss je Partner (Stand: 2016) |
|---|---|
| Einzelanwalt (Bundesgebiet) | 0 71.000 Euro |
| Einzelanwalt (Westdeutschland) | 0 78.000 Euro |
| Einzelanwalt (Ostdeutschland) | 0 55.000 Euro |
| Lokale SozietÀt (Bundesgebiet) | 125.000 Euro |
| Lokale SozietÀt (Westdeutschland) | 133.000 Euro |
| Lokale SozietÀt (Ostdeutschland) | 0 91.000 Euro |
| Überörtliche SozietĂ€t (Bundesgebiet) | 165.000 Euro |
| Überörtliche SozietĂ€t (Westdeutschland) | 188.000 Euro |
| Überörtliche SozietĂ€t (Ostdeutschland) | 130.000 Euro |

In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts hat sich parallel zur steigenden Zahl tĂ€tiger RechtsanwĂ€lte (Anwaltsschwemme), die wirtschaftliche Situation der selbststĂ€ndigen RechtsanwĂ€lte stetig verschlechtert. WĂ€hrend noch in den 1970er-Jahren und Anfang der 1980er-Jahre RechtsanwĂ€lte neben Ärzten und ZahnĂ€rzten zu den bestverdienenden Berufsgruppen in Westdeutschland gehörten, nahm der Realwert des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in der Folgezeit stark ab. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen dieser RechtsanwĂ€lte lag im Jahr 1971 noch bei etwa 79.000 DM (entspricht 2025: circa 169.000 Euro), im Jahr 1977 bei etwa 111.000 DM (entspricht 2025: circa 170.000 Euro) sowie im Jahr 1983 bei etwa 136.000 DM (entspricht 2025: circa 159.000 Euro). Hingegen lag der durchschnittliche JahresĂŒberschuss westdeutscher AnwĂ€lte im Jahr 2002 mit etwa 65.000 Euro (entspricht 2025: circa 102.000 Euro) deutlich niedriger.cite-ref-62[62] Erst seit den 2010er Jahren ist wieder eine leicht positive Entwicklung auszumachen.

Österreich

Die VergĂŒtung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist nicht zwingend. Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit die Kosten seiner Leistungen auch nach freier Vereinbarung mit seinem Mandanten abzurechnen. (§§ 2, 16 Abs. 1 RATG) Ein Anteilshonorar (quota litis) ist jedoch unzulĂ€ssig.cite-ref-63[63]

Im Rechtsanwaltstarifgesetz werden die Leistungen des Rechtsanwaltes (z. B. Mahnschreiben, Klage, Klagebeantwortung, Teilnahme an einer Tagsatzung/Hauptverhandlung, Berufung, Revision etc.) in Tarifposten (TP) unterteilt.cite-ref-64[64] Die Bemessungsgrundlage fĂŒr den Anwaltstarif bildet im Zivilprozess die Höhe des Streitgegenstandes (§ 3, RAO). Anhand dieses Betrages erfolgt dann innerhalb der neun Tarifposten die Festlegung der Kosten fĂŒr die jeweilige Leistung des Rechtsanwaltes.

SozietĂ€ten und andere BerufsausĂŒbungsgemeinschaften

RechtsanwÀlte können sowohl allein als auch mit weiteren RechtsanwÀlten zusammen tÀtig sein.

Bei den sogenannten BĂŒrogemeinschaften bleibt jeder der RechtsanwĂ€lte eigenstĂ€ndig und teilt nur das BĂŒro mit seinen Kollegen.

GebrĂ€uchlicher ist aber der Zusammenschluss von AnwĂ€lten zu BerufsausĂŒbungsgemeinschaften, landlĂ€ufig allgemein SozietĂ€ten genannt. AnwĂ€lte einer SozietĂ€t, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach außen auf. In den allermeisten FĂ€llen sind diese SozietĂ€ten rechtlich als Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts organisiert. SozietĂ€ten, die neben den auf dem Briefbogen aufgefĂŒhrten Sozien auch noch weitere als Angestellte tĂ€tige AnwĂ€lte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. HĂ€ufig gibt es SozietĂ€ten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (ĂŒberörtliche SozietĂ€ten). Es gibt auch in Deutschland SozietĂ€ten, die einige Hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale SozietĂ€ten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien in einem Anwaltsnetzwerk zusammengeschlossen haben. Durch die Globalisierung hat es sich ergeben, dass die grĂ¶ĂŸten deutschen Anwaltskanzleien heute entweder von britischen oder amerikanischen Kanzleien beherrscht werden.

Untersagt ist in Deutschland, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft sich ihrerseits an einer anderen SozietÀt beteiligt (vgl. § 59c Abs. 2 BRAO).

Deutscher Anwaltverein

Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen RechtsanwĂ€lte gegrĂŒndet. Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte nach dem Zweiten Weltkrieg eine WiedergrĂŒndung des DAV.

Es sind seitdem nicht mehr die einzelnen AnwĂ€lte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Rund 250 örtliche Anwaltvereine sind im DAV organisiert, die zusammen ĂŒber 67.000 RechtsanwĂ€lte als Mitglieder haben. Im Gegensatz zu den Rechtsanwaltskammern ist die Mitgliedschaft in den Anwaltvereinen freiwillig.

Der DAV betreibt unter anderem eine kostenlose Anwaltauskunft, ĂŒber die sich Ratsuchende fĂŒr eine Vielzahl von Rechtsgebieten AnwĂ€lte in WohnortnĂ€he benennen lassen können.cite-ref-65[65]

Anwaltshaftung (Deutschland)

Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenĂŒber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenĂŒber Nichtmandanten, d. h. DrittschĂ€digung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden FĂ€llen ist der Rechtsanwalt zu Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch gegenĂŒber dem Rechtsanwalt verjĂ€hrt innerhalb der sogenannten regelmĂ€ĂŸigen VerjĂ€hrungsfrist von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit Kenntnis oder grobfahrlĂ€ssiger Unkenntnis des Anspruchs zu laufen.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Versicherungsfall abzuschließen (§ 51 BRAO).

Rechtsanwalt (Österreich)

Das Anwaltsverzeichnis des Manz-Verlags listet ab 2002, ebenso wie das Anwaltsverzeichnis auf der Website der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (ÖRAK) den ADVM-Code jedes Rechtsanwalts. Die AbkĂŒrzung ADVM steht fĂŒr AutomationsunterstĂŒtzte Datenverarbeitung im Mahnverfahren. Der Code weist fĂŒr österreichische RechtsanwĂ€lte ein "R" gefolgt von 6 Ziffern auf. Die erste Ziffer kodiert das Bundesland des Firmensitzes (1 = Wien, 8 = Tirol, ...).cite-ref-66[66]

Siehe auch
Literatur

deutsch

‱ Christian Booß: Im goldenen KĂ€fig. Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant – die DDR-AnwĂ€lte im politischen Prozess. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2017, ISBN 978-3-525-35125-3.
‱ Gerhard Commichau, Thomas Fresemann: Anwalts-Gesetze. DeutscherAnwaltVerlag, Bonn 1997, ISBN 3-87389-321-5.
‱ Deutscher Anwaltverein und Institut fĂŒr Juristische Weiterbildung an der FernuniversitĂ€t in Hagen (Hrsg.): DAV-Anwaltausbildung. Band 2: Die theoretische Ausbildung. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2005, ISBN 3-8240-0749-5, S. 11 ff. (Kapitel „Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft“, „Eine kleine Geschichte der deutschen Anwaltschaft“, „Die Anwaltschaft aus soziologischer Sicht“)
‱ Deutscher Juristinnenbund (Hrsg.): Juristinnen in Deutschland, Eine Dokumentation (1900–1989). 2. Auflage. J. Schweitzer Verlag, Frankfurt 1989.
‱ Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. MĂŒller, Heidelberg 1986, ISBN 3-8114-1186-1. (veraltet)
‱ Wolfgang Hartung, Volker Römermann: Anwaltliches Berufsrecht. 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, MĂŒnchen 2008, ISBN 978-3-406-57797-0.
‱ Kai von Lewinski: Grundriss des Anwaltlichen Berufsrechts. 3. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7833-4.
‱ Fritz Ostler: Die deutschen RechtsanwĂ€lte 1871–1971. Juristischer Verlag W. Ellinghaus & Co, Essen 1971.
‱ Michael Streck: Beruf: Anwalt/AnwĂ€ltin. C.H. Beck, MĂŒnchen 2001, ISBN 3-406-47140-4.
‱ Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-8240-1240-4
‱ Joachim Wagner (Journalist): Vorsicht Rechtsanwalt. Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral. Verlag C.H. Beck, MĂŒnchen 2014, ISBN 978-3-406-66683-4.
‱ Karl Welker (Hg.): Vom Ursprung der anwaltlichen Selbstverwaltung. Justus Möser und die Advokatur. Göttingen 2007.
‱ Uwe Wesel: Risiko Rechtsanwalt. Blessing, MĂŒnchen 2001, ISBN 3-89667-065-4.

englisch

‱ James C. Foster: The Ideology of Apolitical Politics: The Elite Lawyer’s Response to the Legitimation Crisis in American Capitalism: 1870–1920. Associated Faculty Press, 1987.
‱ Robert Granfield: Making Elite Lawyers: Visions of Law at Harvard and Beyond (Critical Social Thought), Routledge, 1992.
‱ Duncan Kennedy: Legal Education and the Reproduction of Hierarchy. New York University Press, 2004.
‱ Elizabeth Mertz: The Language of Law School: Learning to „Think Like a Lawyer“. Oxford University Press, 2007.
‱ Jean Stefancic, Richard Delgado: How Lawyers Lose Their Way: A Profession Fails Its Creative Minds. Duke UP, 2005.

Weblinks

Commons

: Rechtsanwalt

– Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Wiktionary: Rechtsanwalt

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wikiquote: Rechtsanwalt

– Zitate

‱ Literatur von und ĂŒber Rechtsanwalt im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

EuropÀische Union

‱ EU-weite Rechtsanwaltssuche auf dem europĂ€ischen E-Justice Portal

Deutschland:

‱ Text der Bundesrechtsanwaltsordnung
‱ Text der Fachanwaltsordnung (FAO) (PDF-Datei; 181 kB)
‱ Text der Bundesnotarordnung
‱ Website der Bundesrechtsanwaltskammer
‱ Anwaltsverzeichnis des Deutschen Anwaltvereins e. V.
‱ Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

Liechtenstein:

‱ Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
‱ Rechtsanwaltsgesetz (RAG)

Österreich:

‱ Rechtsanwaltstarifgesetz
‱ Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
‱ Informationen zum Berufsbild Rechtsanwalt/-anwĂ€ltin sowie Informationen zu Aus- und Weiterbildung im Berufslexikon des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)

Schweiz:

‱ Schweizerischer Anwaltsverband
‱ Anwaltsgesetz, BGFA

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Thietz-Bartram: Der Sokrates-Prozess: Ein Justizirrtum?
cite-note-22. ↑ Aristoteles: Rhetorik I 2, 1355b26 f.
cite-note-33. ↑ Dem 18
cite-note-44. ↑ Aisch 3
cite-note-55. ↑ Kunkel: Herkunft und sozial Stellung der römischen Juristen. 2. Auflage. Wien 1967, S. 41.
cite-note-66. ↑ Kunkel/Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 13. Auflage. Köln 2001, S. 186.
cite-note-77. ↑ Kunkel/Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. S. 73.
cite-note-88. ↑ Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte. S. 186.
cite-note-99. ↑ Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte. S. 146.
cite-note-wdl-1010. ↑ Mirror of the Saxons. In: World Digital Library. Abgerufen am 13. August 2013.
cite-note-1111. ↑ Hanns PrĂŒtting, Anwalt und Gericht im Zusammenspiel seit 1850, Anwaltsblatt 12/2018, Seite 662–664
cite-note-1212. ↑ Kilian in: Anwaltsblatt 5/2015, S. 398.
cite-note-1313. ↑ Rechtsanwaltsordnung
cite-note-1414. ↑ Siehe Art. 5 des Bundesgesetzes ĂŒber die FreizĂŒgigkeit der AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Abgerufen am 10. August 2022.
cite-note-1515. ↑ Cyrill Janssen: Das Rechtsanwaltsversorgungswerk: Was der Anwalt muss, was er darf und was es bringt. In: LTO. 1. November 2010, abgerufen am 1. September 2022.
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